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   BGH, 29.03.1960 - VI ZB 2/60   

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https://dejure.org/1960,5432
BGH, 29.03.1960 - VI ZB 2/60 (https://dejure.org/1960,5432)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1960 - VI ZB 2/60 (https://dejure.org/1960,5432)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1960 - VI ZB 2/60 (https://dejure.org/1960,5432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 611
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 29.03.1960 - VI ZB 2/60
    Dieses Vorbringen, das nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 2, 342 trotz des Verbots einer Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen berücksichtigt werden darf, da es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts hat fehlen lassen, läßt es glaubhaft erscheinen, daß weder den Kläger noch seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden daran trifft, der Auflage nicht schon vor dem 28. Dezember 1959, insbesondere nicht bereits am 22. Dezember 1959 genügt zu haben.
  • BGH, 13.02.1973 - VI ZB 1/73

    Fristenwesen - Fristsache - Übertragung von Aufgaben - Lehrling -

    Auch die in der Beschwerde nachgereichte zweite eidesstattliche Erklärung des Lehrlings F. enthält dazu nichts, so daß auch nicht darauf einzugehen ist, ob hier aus den in den Beschlüssen des Senats vom 29. März 1960 (VI ZB 2/60 = VersR 1960, 611) und vom 7. Oktober 1966 (VI ZB 12/66 = VersR 66, 1189) angegebenen Gründen ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist zulässig war.
  • BGH, 12.11.1963 - VI ZR 207/62
    Durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Januar 1959, das im Revisionsverfahren durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1960 bestätigt wurde (VersR 1960, 611), ist dieser Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
  • BGH, 07.10.1966 - VI ZB 12/66

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anwendung der äußersten von

    Eine solche Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist ist indes nur zulässig, wenn das Gericht, das über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hatte, es an der erforderlichen Aufklärung hat fehlen lassen (BGHZ 2, 342; Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. März 1960 - VI ZB 2/60 - VersR 1960, 611).
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